Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 454/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 2. Die fernmeldetechnischen Vorschriften (FTV's) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, Sektion IV, und beim Zulassungsbüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie können weiters bei folgenden Vertriebsstellen erworben werden: Paragraph 2, Die fernmeldetechnischen Vorschriften (FTV's) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, Sektion römisch vier, und beim Zulassungsbüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie können weiters bei folgenden Vertriebsstellen erworben werden:
Österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien und Österreichischer Verband für Elektrotechnik, Eschenbachgasse 9, 1010 Wien.
Dokumentnummer
NOR12158563
Alte Dokumentnummer
N9199810604O